| 1997.02 - 10 Märchen zum Urheberrecht Statement zu urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechten im Internet |
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10 Märchen zum Urheberrecht Statement zu urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechten im Internet* Autor: Rechtsanwalt Dr. Rutger von der Horst Köln, Münster, Los Angeles Inhalt Interview Multimedia & Recht: Antworten auf Praxisfragen
1. Märchen: Dr. von der Horst: Dieses Märchen wird immer noch verbreitet und stößt vornehmlich bei denjenigen auf Interesse, die nicht über eigene Inhalte verfügen und folglich auf fremde Inhalte angewiesen sind. Doch haben Negroponte, M.I.T. oder Barlow, EFF damit wohl unrecht, denn tatsächlich wird dem Urheberrecht in Zukunft - gerade im digitalen Zeitalter - immer größere Bedeutung zukommen. "Technik" und "Recht" bilden kein Gegensatzpaar, sondern sind zwei sich ergänzende Elemente, um den Schutz der Berechtigten zu sichern. Exkurs: Was ist das Urheberrecht? Dr. v. der Horst: Man kann es nicht sehen, fühlen oder riechen und doch ist es da. Das Urheberrecht entsteht schon durch bloße Formgebung z.B. durch Umsetzung in Töne, Fixierung auf Papier oder Eingabe in eine EDV-Anlage. Sie muß nur eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Das Anbringen eines Copyright-Zeichens ist nicht erforderlich. Nur die Idee im Kopf ist nicht geschützt. 2. Märchen: Dr. v. der Horst: Das ist schlicht eine unzulässige Vermischung des völkerrechtlichen Grundsatzes vom "Freien Informationsfluß" (free flow of information), der sich an die Staaten richtet mit dem privatrechtlichen Urheberrecht, das den Kreativen die weitgehendste Kontrolle über das von ihnen geschaffene Werk sichern soll. Zensur ist also immer ein staatlicher Akt der Meinungs- und Informationsunterdrückung. (Beispiel: China, Singapore Regelmentierung des Internetzugangs). Das Urheberrecht hingegen ist ein Menschenrecht! Es regelt das Rechtsverhältnis der einzelnen Bürger untereinander. "Freie" Information heißt eben nicht "kostenlose" Information. 3. Märchen: Dr. v. der Horst: Mit Kauf einer CD-ROM erwirbt man in der Regel zweierlei: das Eigentum an der CD-ROM und das Recht, sich den Inhalt der Produktion auf der CD-ROM im privaten Bereich anzusehen, anzuhören und evtl. die vorgegebenen Veränderungsvarianten zu nutzen. Eine Wiedergabe in der Öffentlichkeit ist hingegen nicht erlaubt: öffentliche Wiedergabe ist z.B. schon das laute Spielen einer Audio-CD im Cabrio bei geöffnetem Verdeck, so daß jeder die Musik mit anhören kann. CD-Kauf = Sach-Kauf und ein beschränkter Rechte-Kauf Rechte, deren Nutzung durch einen Kauf nicht eingeräumt werden: - Vervielfältigung 4. Märchen: Dr. v. der Horst: Der Schutz greift von der ersten Sekunde an. Kleinste Teile (Samples) sind evtl. nicht vom Urheberrecht (Schutz der geistigen Schöpfung), wohl aber vom Leistungsschutzrecht (Schutz der künstlerischen und wirtschaftlichen Investition) geschützt. Der Rückgriff auf bereits Bestehendes ist also in der Regel erlaubnispflichtig. Tendenz: Zunahme des urheberrechtlichen Schutzes 5. Märchen: Dr. v. der Horst: Nein, Rechte können sowohl exklusiv als auch nicht-exklusiv vergeben werden und dabei auch räumlich und zeitlich beschränkt werden. Dabei richtet sich die Rechtsübertragung nach dem Vertragszweck. Im Zweifel verbleiben die Rechte beim Lizenzgeber. Die Frage, welche Rechte der Lizenzgeber übertragen hat, dürfte zwischen Lizenzgebern und Lizenznehmern im Hinblick auf die neuen Medien derzeit zu den strittigsten Punkten zählen, denn die pauschale Einräumung von Rechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten wie im anglo-amerikanischen Copyright-Law ist nicht möglich. 6. Märchen: Dr. v. der Horst: Im Internet gibt´s ein Aufeinanderprallen von wirtschaftlichen Interessen der Netzbetreiber und der einzelne Rechtsinhaber der Inhalte. Die "Inhaber des Weinschlauchs" wollen attraktive Inhalte bei möglichst geringen Kosten zu möglichst hohen Preisen dem Endverbraucher anbieten. Der gesamte Online-Umsatz ist jedoch nicht beliebig ausdehnbar, weil die Konsumenten nur über ein begrenztes Medienbudget verfügen. Somit ist der Profit der Netzbetreiber um so höher, je geringer die Lizenz für die Programminhalte ausfällt. Die "Weinlieferanten" wiederum wollen die von ihnen produzierten Inhalte möglichst gewinnträchtig lizenzieren. Von einer Verhinderung kann somit keine Rede sein. Die Rechteinhaber wollen lediglich keine "Verrammschung" ihrer Inhalte. Auch hier richtet sich der Preis, d.h. die Angemessenheit der Lizenz nach Angebot und Nachfrage. 7. Märchen: Dr. v. der Horst: Der Preis ist wie fast überall Verhandlungssache. Die Lizenz sollte nach Möglichkeit an für beide Seiten nachprüfbare, objektive Wertschöpfungs-Kriterien anknüpfen, z.B. an Reichweitenmodelle wie TKP (Tausend-Kontakt-Preis), Anzahl der Web-hits und weitere qualifizierte Kriterien der Nutzungsmessung, die vor allem von und für die Werbebranche entwickelt werden. 8. Märchen: Dr. v. der Horst: Die Rechtevergabe erfolgt entweder individuell durch den Rechteinhaber - der steht dann in der Regel auch z.B. im Impressum oder auf der CD o.ä. verzeichnet, so daß er leicht zu finden ist - oder zentral über Verwertungsgesellschaften, die die Rechte für die Rechteinhaber treuhänderisch wahrnehmen oder doch zumeist den entsprechenden Rechteinhaber benennen können. Seit kurzem gibt es als Anlaufstelle für die Rechtenutzung in Multimedia-Produktionen auch die CMMV (Clearingstelle Multimedia der Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte GmbH). 9. Märchen: Dr. v. der Horst: Urheber- und Leistungsschutzrechte haben eine "begrenzte Haltbarkeitsdauer" von 70 bzw. 50 Jahren. Das GATT-Zusatzabkommen Trips hat für Leistungsschutzberechtigte einheitlich den Schutz auf 50 Jahre erhöht, d.h. US-Angebote von Werken, die Ende der 40er oder danach hergestellt worden sind, sind eben nicht - wie vormals als es nur einen 25 Jahres-Schutz in den USA gab - public domain. Also: Nicht alles, was als public domain angeboten wird, ist auch public domain! 10. Märchen: Dr. v. der Horst: Zu schön, um wahr zu sein. Der Gesetzesentwurf im Rüttgers-Ministerium wurde nahezu hinter verschlossenen Türen erstellt: Inhaltsanbieter wurden trotz massiver Anstrengungen entweder gar nicht wahrgenommen, kalt abgespeist oder erst sehr spät nach massiven Drängen wahrgenommen. Fazit
Fußnoten * gehalten im Rahmen des ZIM, Zentrum für interaktive Medien-Special: Multimedia & Recht: Antworten auf Praxisfragen am 11.06.1997 auf dem NRW-Medienforum, Köln
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