| 2003.15 - eMails: Nur digitale Äußerung oder Geschäftsbriefe? |
|
|
eMails: Nur digitale Äußerung oder "Geschäftsbriefe"? 1. Schriftliche Mitteilungen eines Unternehmens 2. Angaben von Nichtkaufleuten 3. Angaben von Kaufleuten 4. Zusätzliche Angaben bei Personengesellschaften 5. Rechtsfolgen bei Verstößen 1. Schriftliche Mitteilungen eines Unternehmens Alle schriftlichen Mitteilungen eines Unternehmens, die seine geschäftliche Tätigkeit betreffen und an bestimmte Empfänger gerichtet sind, sind "Geschäftsbriefe". Dazu zählen auch "digitale" Äußerungen in eMails, etwa in Form eines Newsletters. Jedes Unternehmen muss bestimmte (Pflicht-)Angaben auf seinen Geschäftsbriefen machen.
Die nicht ins Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden, die sogenannten Nichtkaufleute, müssen ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben (§ 15 b Abs. 1 Gewerbeordnung).
Kaufleute müssen zwingend folgende Angaben machen: - die vollständige Firma- die Rechtsform (oHG, GmbH, AG, KG oder den Zusatz, der die Kaufmannseigenschaft angibt: z.B. e.K.) - den Sitz (Ort der Handelsniederlassung) - Registergericht des Sitzes der Gesellschaft - Handelsregisternummer 4. Zusätzliche Angaben bei Personengesellschaften Zusätzlich ist bei Personengesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, noch erforderlich: - Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen des/der Geschäftsführer/s und evtl. des Aufsichtsratsvorsitzenden. 5. Rechtsfolgen bei Verstößen Verstöße können vom Registergericht mit einem Zwangsgeld bis zu 5.000,00 € geahndet werden. |

