2003.15 - eMails: Nur digitale Äußerung oder Geschäftsbriefe? Drucken

eMails: Nur digitale Äußerung oder "Geschäftsbriefe"?
- Angaben auf elektronischen Geschäftsbriefen

Autor: Rechtsanwalt Dr. Rutger von der Horst Köln, Münster, Los Angeles

Inhalt
1. Schriftliche Mitteilungen eines Unternehmens
2. Angaben von Nichtkaufleuten
3. Angaben von Kaufleuten
4. Zusätzliche Angaben bei Personengesellschaften
5. Rechtsfolgen bei Verstößen

1. Schriftliche Mitteilungen eines Unternehmens

Alle schriftlichen Mitteilungen eines Unternehmens, die seine geschäftliche Tätigkeit betreffen und an bestimmte Empfänger gerichtet sind, sind "Geschäftsbriefe". Dazu zählen auch "digitale" Äußerungen in eMails, etwa in Form eines Newsletters. Jedes Unternehmen muss bestimmte (Pflicht-)Angaben auf seinen Geschäftsbriefen machen.


2. Angaben von Nichtkaufleuten

Die nicht ins Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden, die sogenannten Nichtkaufleute, müssen ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben (§ 15 b Abs. 1 Gewerbeordnung).


3. Angaben von Kaufleuten

Kaufleute müssen zwingend folgende Angaben machen:

- die vollständige Firma
- die Rechtsform (oHG, GmbH, AG, KG oder den Zusatz, der die Kaufmannseigenschaft angibt: z.B. e.K.)
- den Sitz (Ort der Handelsniederlassung)
- Registergericht des Sitzes der Gesellschaft
- Handelsregisternummer

4. Zusätzliche Angaben bei Personengesellschaften

Zusätzlich ist bei Personengesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, noch erforderlich:

- Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen des/der Geschäftsführer/s und evtl. des Aufsichtsratsvorsitzenden.

5. Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße können vom Registergericht mit einem Zwangsgeld bis zu 5.000,00 € geahndet werden.


 
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