| 2004.01 - Dann kauf ich mir ´n Doktortitel und find es wunderbar! - Der Mißbrauch von Titeln - |
|
|
"Dann kauf ich mir ´n Doktortitel und find es wunderbar!" Inhalt 1. Des Kaisers neue Kleider 1. Des Kaisers neue Kleider Das höhere Ansehen eines Doktortitels und die damit vermeintlich verbundenen spürbaren Verbesserungen der Karriereperspektiven (Untersuchungen sollen zeigen, dass Doktoren gegenüber ihren nichtpromovierten Kollegen während ihres Berufslebens angeblich eine sechsstellige Eurosumme mehr verdienen.) verleiten manchen zum Kauf eines Titels bei sogenannten "Promotionsberatern". Der Kaufpreis wird dann als kleine Vorleistung auf die vermeintlich zukünftig zu erwartenden Mehreinnahmen gern erbracht.
Nein, nach § 132a Strafgesetzbuch wird derjenige, der unbefugt akademische Grade führt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Nein, nach landesrechtlichem Nebenstrafrecht (d.h. nach den jeweiligen Hochschulgesetzen) wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, der sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades zu vermitteln.
Akademische Grade in diesem Sinne sind alle dem Hochschulabsolventen von einer deutschen staatlichen oder kirchlichen Hochschule oder Fachhochschule oder staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen verliehenen Grade.
Ein akademischer Grad wird geführt, wenn der Titel durch aktive Äußerung gegenüber der Umwelt in Anspruch genommen wird und die Interessen der Allgemeinheit berührt werden. Dies trifft z.B. zu für das Verwenden im Briefkopf, auf Visitenkarten oder auf Web-Sites. Hingegen ist die Inanspruchnahme nur im privaten Bereich bei einer einzigen Gelegenheit gegenüber einer einzigen Person, etwa aus bloßem Imponiergehabe, noch kein Führen; auch nicht Führen ist die Unterzeichnung eines satirischen "offenen Briefes" unter einem Pseudonym, wenn dies erkennbar satirisch-künstlerischen Charakter hat. Das bloße Dulden der Anrede mit dem Titel durch Dritte ist ebenso wenig Führen.
Das Führen eines akademischen Grades ist unbefugt, wenn keine Befugnis besteht, den akademischen Grad überhaupt zu führen oder nicht so, wie er geführt wird, zu führen. Unbefugt ist das Führen, wenn der akademische Grad dem Führenden nicht oder nicht ordnungsgemäß verliehen ist oder wenn der Beliehene keine Verleihungsurkunde oder Besitzurkunde hat oder wenn der verliehene Grad rechtskräftig entzogen wurde oder wenn der akademische Grad nicht so geführt wird, wie er zu führen ist. So dürfen die von deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen verliehenen akademischen Grade nach dem jeweiligen Hochschulgesetz der einzelnen Bundesländer nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst (z.B. in der Prüfungsordnung) festgelegten Form geführt werden (siehe die Ausnahmen im einzelnen unten). Eine Führungsgenehmigung ist nicht erforderlich. - Das Recht auf Führung der in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen, staatlich anerkannten oder verliehenen akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 5 des Einigungsvertrags in jedem Fall unberührt. - Unbefugt ist allerdings das Führen eines ausländischen akademischen Grades, wenn der Inhaber eines ausländischen Titels den Titel in der Weise führt, als ob es sich um einen inländischen oder gleichnamigen Dr.-Titel handele; so ist für ihn nicht zulässig das bloße "Dr." oder "Prof.", falls es sich um einen gekauften philippinischen Titel in der Kurzform "Prof." oder "Professor of Medicine" oder einen guatemaltekischen oder peruanischen "Professor Extraordinarius" handelt. Unbefugt ist das Führen schließlich, wenn die Titelführung im Inland auf Grund einer (erschlichenen) Genehmigung erlaubt wurde, ohne dass der Titel im Ausland erworben worden ist.
Bis vor ein paar Jahren regelte nur das Gesetz über die Führung akademischer Grade von 1939, das als landesrechtliche Regelung in den einzelnen Ländern weitergalt (gemäß Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007 wird das Gesetz endgültig erst am 01.10.2010 als Bundesrecht aufgehoben), die Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie von Titeln, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind In vielen Bundesländern ist in den vergangenen Jahren aufgrund Beschlusses der Kultusministeriumskonferenz durch Änderung des jeweiligen Landeshochschulgesetzes eine umfassende Neuregelung des Rechts der Führung ausländischer Grade und Titel in Kraft getreten, mit der das bisherige Genehmigungsverfahren im Einzelfall überwiegend abgeschafft wurde und die Anerkennung (= sogenannte "Nostrifizierung") und damit das "Führen" des Titels kraft Gesetzes gestattet wird. Die Rechtsvereinheitlichung sieht folgende Regelung vor: - Ein ausländischer akademischer, staatlicher oder kirchlicher Grad, der auf Grund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann im jeweiligen Bundesland in der landessprachigen (fremdsprachigen Original-)Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden. - Akademische Grade, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen verliehen wurden, können in der verliehenen landessprachigen (fremdsprachigen Original-)Form ohne Angabe der verleihenden Hochschule, d.h. in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung ebenfalls genehmigungsfrei geführt werden. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate). Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig. - Soweit erforderlich kann in den vorgenannten Fällen die originäre Langform (unter Angabe der verleihenden Hochschule) in die lateinische Schrift übertragen, die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt oder eine wörtliche Übersetzung (in die deutsche Sprache) in Klammern hinzugefügt werden. Inhaber von folgenden Doktorgraden können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen. - Ein ausländischer Ehrengrad (z.B. Dr. h.c. = honoris causa), der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen landessprachigen (fremdsprachigen Original-)Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind ausländische Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades besitzt. Es gilt der Grundsatz, dass nur Ehrengrade solcher Hochschulen geführt werden dürfen, die auch zur Vergabe des entsprechenden (materiellen) Leistungsgrades befugt sind. - Vorstehendes gilt entsprechend für sonstige ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. - Die Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie der sonstigen aufgeführten Titel abweichend von den genannten Festlegungen ist unzulässig. Entgeltlich erworbene ausländische Grade, Ehrengrade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Die unzulässige Führung ist nach § 132 a Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht (siehe oben).
Die genannten ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie sonstigen aufgeführten Titel müssen originär erworben worden sein. Dies bedeutet, dass das jeweilige Hochschulgesetz eine Führung von Graden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen ausschließt, die von einem dritten Staat im Rahmen einer Nostrifizierung zuerkannt wurden. Ein Nostrifizierungsrecht dritter Staaten wirkt nur im Hoheitsgebiet des die Nostrifizierung vornehmenden Staates, es bindet jedoch weder den jeweiligen hiesigen Landesgesetzgeber noch hiesige Behörden.
Folgende Anzeichen deuten auf einen illegalen Titelkauf:
10. Wie können Dritte einen illegalen Titelkauf feststellen? Auch in Zeiten des Datenschutzes genügt oftmals ein Anruf bei der benannten Universität, um ein fehlendes Promotionsstudium nachzuweisen.
Voraussetzung für die Erlangung einer Doktorwürde ist das selbstständige Verfassen einer Dissertationsschrift. Ebenso wie der Titelkauf ist daher das sogenannte "Ghostwriting", bei dem nicht der Doktorrand, sondern eine dritte Person die Dissertation verfasst, eine illegale Handlung. Denn der angehende Promovierte reicht eine fremde Arbeit unter seinem Namen an einer Universität ein. Da die Promovierung in diesem Fall "erschlichen" ist, erfolgt bei Bekanntwerden die Aberkennung des akademischen Grades.
Do it yourself!
Anmerkung: siehe auch: Dann kauf´ich mir´n Doktortitel... |

