| 2008.01 - Wahlwerbung und Nazi-Print-Anzeige |
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Sind privatrechtliche Verlage zum Abdruck von Wahlwerbung in Printmedien verpflichtet? Wahlwerbung und Nazi-Print-Anzeige Autor: Rechtsanwalt Dr. Rutger von der Horst, Wirtschaftsmedienrechtler Köln, Münster, Los Angeles Inhalt 1. Einleitung Werbung findet jedoch auch in Printmedien statt. Namentlich als rechtsextrem geltende Parteien sind in Printmedien mit Anzeigen in Erscheinung getreten. Fraglich ist daher, ob es eine mit dem Rundfunk vergleichbare Regelung auch für von privatrechtlich organisierten Verlegern herausgegebene Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften, Magazine etc. ) gibt. Kurz: Sind Verlage gesetzlich/rechtlich verpflichtet, Wahlwerbung abzudrucken? 2. Gesetzliche Regelung für Printmedien 3. Die Rolle der Presse: Medium und Faktor der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung Daraus folgt, dass Printmedien, im Gegensatz zum binnenpluralistischen öffentlich-rechtliche Rundfunk, außenpluralistisch strukturiert sind. Jede Zeitung erbringt einen eigenen, möglicherweise pointierten Beitrag für den öffentlichen Meinungsmarkt. Alle Zeitungen zusammen leisten dann den unentbehrlichen Dienst an der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. 4. „Montabaur"-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts „Abgesehen davon ist die Presse bei der Auswahl der Nachrichten und in der Verbreitung von Meinungen frei. ...Anders als die öffentlichrechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ist die von privater Hand betriebene Presse nicht zur Neutralität im Wahlwettbewerb der politischen Parteien verpflichtet. ....Nach geltendem und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendem Recht darf die Presse auch den Abdruck von Anzeigen und Leserzuschriften einer bestimmten Richtung verweigern, ohne daß darin eine unzulässige Beeinträchtigung der Wahlfreiheit läge, selbst wenn zugleich den entgegenstehenden Meinungen Raum gegeben würde. Daran ändert auch eine regionale Monopolstellung nichts. Die politische Wahlwerbung, die über vielfältige weitere Möglichkeiten verfügt, kann gleichwohl dem freien Spiel der Kräfte überlassen bleiben." Das Auftreten des Privaten Rundfunks Anfang der 1980er Jahre - für den ebenfalls in den Landesmediengesetzen und im Rundfunkstaatsvertrag die Verpflichtung zur Sendung von Wahlwerbung festgeschrieben ist (siehe oben) - hat hieran nichts geändert. Die freie Struktur der Presse kommt ebenfalls in der Gewährung des Tendenzschutzes (siehe etwa die Regelung in § 118 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz) zum Ausdruck. Aus der Tendenzfreiheit folgt, dass die publizistische Kompetenz und damit auch die Entscheidung über die Aufnahme einer Wahlanzeige ausschließlich beim Verleger liegt. 5. Ergebnis |

