| 2008.02 - Zinsen auf Prozesskostenvorschuss als Schadensersatz |
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Ist die Zahlung des Prozesskostenvorschusses ein Verzugszinsschaden? Autor: Rechtsanwalt Dr. Rutger von der Horst, Wirtschaftsmedienrechtler Köln, Münster, Los Angeles Inhalt Im Falle einer Rechtsverletzung z.B. gegen Wettbewerbs-, Urheber-, Namens-, Marken-, Domain- oder sonstigem Kennzeichenrecht wird der Verletzende vom jeweiligen Rechteinhaber abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Neben den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, eventuell auch Beseitigung oder Vernichtung wird in der Regel auch Schadensersatz gefordert. Die Formulierung lautet dabei etwa wie folgt: "Der Unterlassungsschuldner erkennt an, dass er dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Unterlassungsgläubiger allen Schaden zu ersetzen, der dem Unterlassungsgläubiger durch die Verletzungshandlung entstanden ist und noch entsteht." 2. Verzinsung der Kosten erst im Kostenfestsetzungsverfahren Kommt es dann im Verlauf der Rechtsstreitigkeit später noch zum gerichtlichen Verfahren, wird im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 104 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) auch festgesetzt, dass die Kosten (Anwalts- wie auch Gerichtskosten) "vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 2 (ZPO) von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" zu verzinsen sind. 3. Verzinsung des vorherigen Prozesskostenvorschusses Zwischen dem Zeitpunkt der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht liegt in der Regel eine geraume Zeit (mitunter mehrere Jahre im Falle einer Stufenklage oder eventuell erforderlichen Beweisverfahren z.B. durch Sachverständigengutachten). Durch die Zahlung des Prozesskostenvorschusses erleidet der Kläger also einen (weiteren) Schaden. Dieser Zinsverlust kann jedoch bereits in der jeweiligen Klage als weiterer materieller Schaden geltend gemacht werden. Das Landgericht Bielefeld hat in seinem Urteil vom 29.08.2007 (Az.: 4 O 293/06) entschieden, dass als Verzugsschaden gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch "die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung (nach Maßgabe der Kostenquote) zu ersetzen" sind. 4. Fazit "Der Beklagte wird (ferner) verurteilt, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung zu zahlen." Dabei kann aus einem anderen Rechtsgrund, etwa aus Vertrag, u.U. ein höherer Zinssatz verlangt werden. |

