| 2008.03 - Dreckige Fingernägel: Thumbnails und Suchmaschinen |
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Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von "thumbnails" in Suchmaschinen Autor: Rechtsanwalt Dr. Rutger von der Horst, Wirtschaftsmedienrechtler Köln, Münster, Los Angeles Inhalt 1. Erlaubnispflichtige Nutzung von Text, Musik und Fotos Diese Entscheidung hat nunmehr das Oberlandesgericht Jena bekräftigt, indem es die in Trefferlisten von Suchmaschinen angezeigten Thumbnails als erlaubnispflichtige Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG ansieht. "Denn Thumbnails weisen als bloße Verkleinerung bzw. Komprimierung keine eigene schöpferische Gestaltungshöhe auf ..., sondern sind allein technisch bedingte und technisch herbeigeführte Veränderungen eines Werkes. Der bloßen Verkleinerung bzw. Komprimierung kommt auch keine eigenständige, dem Werk dienende Funktion zu." 2. Keine Einwilligung durch bloßes Online-Stellen Eine Einwilligung kann nicht aus der Tatsache geschlossen werden, dass der Webseiten-Betreiber die Möglichkeit hat, durch entsprechende Befehle im Meta-Text (etwa in der "robots.txt" oder ".htaccess") die Öffentlichkeit oder einen Teil der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseiten auszuschließen. Das ergibt sich bereits aus der im Urheberrecht geltenden Zweckübertragungslehre, wonach urheberrechtliche Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit er an den Erträgnissen seines Werkes - die Dritte durch eine Nutzung zerzielen - in angemessener Weise beteiligt wird. Mit anderen Worten: Jede erlaubnispflichtige Nutzung bedarf in der Regel eine ausdrückliche Einwilligung. Aus dem Schweigen kann also keine Einwilligung zur Anfertigung von Thumbnails entnommen werden. Denn der Webseiten-Betreiber will durch das Online-Stellen lediglich erreichen, dass seine Bilder von anderen Internetnutzern angesehen werden. Der Webseiten-Betreiber gibt dadurch auch keine konkludente Einwilligung ab. Weder ist der Schweigende zur Abgabe irgendeiner Erklärung verpflichtet, noch kann der Suchmaschinenbetreiber erwarten, dass das Schweigen eine solche Einwilligung bedeutet, die zudem für alle Internetseitenbetreiber gelten müsste. Denn eine allgemeine Verkehrssitte, wonach jeder, der Bilder zum Online-Abruf ins Netz stellt, auch seine Einwilligung zur Anfertigung von Thumbnails gibt, existiert nicht. Es gilt der urheberrechtliche Grundsatz, dass derjenige, der eine Nutzung vornimmt/vornehmen will, sich um eine Rechteeinräumung beim Rechteinhaber bemühen muss: Der Nutzer muss zum Rechteinhaber gehen, nicht umgekehrt. 3. Kein "Recht auf Nutzung im Interesse der Internetgemeinde" 4. Kein "Recht auf Schutz vor urheberrechtlichen Abwehransprüchen" 5. Ausnahme: Suchmaschinen-Optimierung Ein solches vorheriges widersprüchliches und daher treuwidriges Verhalten liegt vor, wenn der Webseitenbetreiber seine Webseiten "suchmachinen-optimiert" hat. Durch die Suchmaschinenoptimierung wird den Suchmaschinen der Zugriff auf die jeweilige Seite erleichtert, d.h. der "Crawler" der Suchmaschine wird sozusagen "angelockt", indem z.B. entsprechende Wortlisten in den Meta-Text (z.B. "Meta Name = Keywords Content") eingefügt werden, damit die betreffende Seite bevorzugt als Suchtreffer angezeigt wird. In einem solchen Fall ist das Berufen auf eine fehlende (vorherige) Einwilligung aufgrund des eigenen vorherigen widersprüchlichen Handelns treuwidrig im Sinne des § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und daher rechtsmißbräuchlich, lat. "venire contra factum proprium". Denn es ist widersprüchlich, zunächst eine Handlung vorzunehmen, die die Indexierung durch Suchmaschinen ermöglicht oder sogar erleichtert - und somit eine bewußte technische Ansteuerung bzw. Beeinflussung der Suchmaschinentechnik zu erreichen - und anschließend dann im Erfolgsfall gerade dieses selbst zuvor (mit-)beeinflusste Ergebnis dem Suchmaschinenbetreiber als dessen Rechtsverletzung vorzuhalten. 6. Weiterhin: Kein "Tod des Prinzips der Suchmaschinen" 7. Fazit
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