2010.01 - Das Mann/Frau-Gesetz oder: Wo steckt die Frau im Gesetz Political correctness oder sprachlicher Exzess bei der Formulierung von Gesetzestexten Drucken
Das Mann/Frau-Gesetz oder: Wo steckt die Frau im Gesetz?
- Political correctness oder sprachlicher Exzess bei der Formulierung von Gesetzestexten

Autor: Rechtsanwalt Dr. Rutger von der Horst, Wirtschaftsmedienrechtler Köln, Münster, Los Angeles

Inhalt

1. Einleitung
2. Beispiel von Mann/Frau-Beflissenheit in der Gesetzesformulierung
3. Kein Datenschutz für Frauen?
4. Von Bräutepaaren und Bräutigammenpaaren
5. Fazit: Es ist noch Platz im (Gesetzes-)Himmel

1. Einleitung
Auf die politische Korrektheit wird auch beim Verfassen von Gesetzestexten geachtet. Wert scheint insbesondere darauf gelegt zu werden, dass der Wortlaut von Gesetzestexten sowohl die männliche wie auch die weibliche Form verwendet.

2. Beispiel von Mann/Frau-Beflissenheit in der Gesetzesformulierung

Ein Beispiel für die Mann/Frau-Beflissenheit findet sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG in der Fassung vom 14.08.2009) in § 3 „Weitere Begriffsbestimmungen". Dort heißt es in § 3 Abs. 11 BDSG:

„Beschäftigte sind:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
...
3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
...
7. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
8. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende."

Na ja, das kann man so machen. Frauen sind ja von der Ableistung des Zivildienstes ausgenommen;-))

Allerdings, im selben Paragraphen finden sich in den Absätzen davor folgende Formulierungen:

§ 3 Abs. 1 BDSG:

„Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)."

Und weiter in § 3 Abs. 3 BDSG:

„Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen."

3. Kein Datenschutz für Frauen?

Hätte es hier nicht heißen müssen:

„Betroffener/ Betroffene" und „den Betroffenen/ die Betroffene",

oder sind die Daten von Frauen gar nicht von der Datenerhebung betroffen oder verdienen Frauen gar keinen Datenschutz und haben gar kein verfassungsrechtlich geschütztes informationelles Selbstbestimmungsrecht?

Denn nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG ist

„Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,"

Und auch das Pseudonymisieren ist gemäß § 3 Abs. 6a BDSG

„das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren."

§ 3 Abs. 8 BDSG kennt nur den

Empfänger ... (der) jede Person oder Stelle ist, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen."

„Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind" schließlich gemäß § 3 Abs. 10 BDSG

„Datenträger,
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann."

Es gibt im Datenschutzrecht offensichtlich demnach gar keine weiblichen Betroffenen, geschweige denn, dass es neben dem Dritten auch noch die Dritte gibt, oder? Wozu dann also die Unterscheidung in Absatz 11, wenn eh nur Männer datenschutzrechtlich Betroffene sind?

4. Von Bräutepaaren und Bräutigammenpaaren

Lieber Gesetzgeber (und natürlich auch -geberin;-)), man/frau! kann es auch übertreiben!

Sprache ist nicht logisch und das grammatische Geschlecht ist eben nicht identisch mit dem biologischen Geschlecht! Denn wo bleibt der Bräutigam, wenn das Brautpaar heiratet? Und noch „schlimmer", wenn eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft geschlossen werden soll: gibt's dann das Bräutepaar oder das Bräutigammenpaar, je nach dem, ob es sich um eine lesbische oder eine schwule Eheschließung handelt? (Apropos Eheschließung, wird die Ehe nun ab-geschlossen, ein-geschlossen oder ver-schlossen?;-))

Wen das alles nicht überzeugt, dem sei die Lektüre von Wolf Schneider (Gewönne doch der Konjunktiv! 2009 S. 41 ff. oder derselbe, Deutsch für Kenner, 2005 S. 121 f.) empfohlen (ders. Deutsch für Profis, 2001 sollte gleichfalls Pflichtlektüre für Gesetzeskreateure werden!).

Und im Übrigen sei darauf hingewiesen, es heißt:

- der Mensch,
- der Himmel,
- der Engel

und die Liebe!

5. Fazit: Es ist noch Platz im (Gesetzes-)Himmel

Im (Gesetzes-)Himmel ist also weiterhin Platz für den Menschen weiblichen und männlichen Geschlechts; die Hauptsache ist doch frei nach Augustinus, dass ein jeder Mensch auf Erden tanzen lernt, denn sonst wissen die Engel im Himmel nichts mit Dir anzufangen.


 
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